Ratgeber · Barrierefreiheit
Barrierefreie Website: Was das BFSG für Unternehmen bedeutet
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Unternehmen sind unsicher, ob ihre Website betroffen ist. Dieser Überblick ordnet ein, für wen das Gesetz gilt – und warum Barrierefreiheit auch ohne Pflicht sinnvoll ist.
Worum es beim BFSG geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sind – zum Beispiel für Menschen mit Sehbehinderung, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen.
Für Websites ist vor allem ein Bereich relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucherinnen und Verbraucher online einen Vertrag abschließen können.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob Ihr Unternehmen konkret betroffen ist, klären Sie bitte mit einer fachkundigen Stelle, etwa einer Rechtsanwältin oder Ihrer Kammer.
Für wen das Gesetz gilt
Vereinfacht gesagt betrifft das BFSG Websites, über die Verbraucher Leistungen direkt online kaufen oder buchen können. Typische Beispiele:
- Onlineshops, die an Privatkunden verkaufen
- Online-Buchungen und Terminbuchungen mit Vertragsabschluss
- Bestellstrecken, Abos und kostenpflichtige Online-Dienste für Verbraucher
Eine reine Informationswebsite ohne Online-Vertragsabschluss – also eine klassische Unternehmenswebsite mit Leistungen und Kontaktformular – fällt nach verbreiteter Einschätzung in der Regel nicht direkt unter das Gesetz. Auch Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind grundsätzlich nicht erfasst.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.
Die Ausnahme ist allerdings kein Grund, das Thema zu ignorieren. Wer wächst, kann die Grenze überschreiten – und eine barrierearme Website lässt sich beim Neubau deutlich günstiger umsetzen als nachträglich.
Was eine barrierefreie Website ausmacht
Als technische Orientierung dienen in der Praxis die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Viele Anforderungen sind gar nicht kompliziert, sondern schlicht gutes Webdesign:
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund
- Alternativtexte für aussagekräftige Bilder
- Saubere Überschriftenstruktur, damit Screenreader die Seite gliedern können
- Tastaturbedienbarkeit: Navigation und Formulare funktionieren ohne Maus
- Sichtbarer Fokus, damit man erkennt, wo man sich gerade befindet
- Formulare mit klaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen
- Verständliche Sprache und eine nachvollziehbare Struktur
- Untertitel oder Transkripte für Videos mit wichtigen Inhalten
Für betroffene Dienstleistungen verlangt das Gesetz zusätzlich Informationen dazu, wie die Anforderungen erfüllt werden – häufig in Form einer Erklärung zur Barrierefreiheit.
Was bei Verstößen droht
Die Einhaltung wird von einer Marktüberwachungsbehörde der Länder kontrolliert. Bei Verstößen sind behördliche Maßnahmen bis hin zu Bußgeldern möglich. Wie konsequent kontrolliert wird, lässt sich heute noch schwer abschätzen – sicher ist aber, dass sich nachträgliche Korrekturen unter Zeitdruck selten lohnen.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
- Mehr erreichbare Kunden: Auch ältere Menschen oder Nutzer mit vorübergehenden Einschränkungen profitieren.
- Bessere Nutzbarkeit für alle: Gute Kontraste und klare Strukturen helfen jedem – besonders auf dem Smartphone und in hellem Licht.
- Überschneidung mit SEO: Saubere Überschriften, Alternativtexte und verständliche Inhalte helfen auch Suchmaschinen.
- Zukunftssicherheit: Wer später einen Onlineshop oder eine Buchung ergänzt, muss nicht neu bauen.
Fazit
Das BFSG betrifft vor allem Websites, über die Verbraucher online Verträge abschließen – also Shops und Buchungsstrecken. Reine Informationswebsites und Kleinstunternehmen sind in der Regel nicht direkt erfasst. Trotzdem lohnt es sich, Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken: Sie verbessert die Nutzbarkeit für alle und ist beim Neubau oder Relaunch deutlich einfacher umzusetzen als nachträglich.
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